Der Auschwitz-Prozess und die Frage nach individueller Verantwortung
Der Film „Die Ermittlung“ von RP Kahl basiert auf dem gleichnamigen Theaterstück von Peter Weiss aus dem Jahr 1965 und behandelt den ersten Auschwitz-Prozess, der 1963 in Frankfurt am Main begann und im August 1965 endete. Im Zentrum von Film und Theaterstück stehen die Organisation der Vernichtung in Auschwitz und die Verantwortung der Angeklagten.
Nach einer Begrüßung durch Johannes Rudloff von der Alfred Landecker Foundation diskutierten Prof. Dr. Tobias Freimüller, stellvertretender Direktor des Fritz Bauer Instituts, und Prof. Dr. Klaus Günther, Professor für Rechtstheorie, Strafrecht und Strafprozessrecht an der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Moderiert wurde das Gespräch von Annemarie Hühne-Ramm, Geschäftsführerin der Hans und Berthold Finkelstein Stiftung.
„Ich musste“ – der Befehlsnotstand als Rechtfertigung
Ein Schwerpunkt der Diskussion lag auf der Frage, wie Angeklagte ihre Beteiligung an nationalsozialistischen Verbrechen rechtfertigten. Dabei ging es insbesondere um die Berufung auf einen vermeintlichen „Befehlsnotstand“: Täter argumentierten, sie hätten Befehle ausführen müssen und keine Möglichkeit gehabt, sich ihnen zu widersetzen. In der Diskussion wurde herausgearbeitet, dass sich für Auschwitz ein solcher Notstand nicht nachweisen ließ und eine Verweigerung offenbar nicht mit schwerwiegenden persönlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
Thematisiert wurde auch, wie der Anschein geregelter rechtlicher Verfahren dazu beitragen konnte, das begangene Unrecht zu verschleiern. Der Rückgriff auf ein solches „Schein-Recht“ sowie auf vermeintlich zwingende Befehlsketten konnte später der Rechtfertigung des eigenen Handelns dienen. In diesem Zusammenhang diskutierte das Podium auch den juristischen Begriff des Verbotsirrtums und die Frage, inwiefern offenkundiges Unrecht unabhängig von konkreter Rechtskenntnis erkannt werden kann.
Vom „Gehilfen“ zum Blick auf das arbeitsteilige Verbrechen
Ein weiterer Schwerpunkt war der Wandel im juristischen Verständnis von Täterschaft, Mittäterschaft und Beihilfe. Lange wurden vor allem Angehörige der höchsten NS-Führung als eigentliche Täter betrachtet. Viele andere Beteiligte galten dagegen als „Gehilfen“ – selbst dann, wenn sie aktiv und eigenständig an Tötungen beteiligt waren.
In späteren Verfahren rückten zunehmend auch Tätigkeiten in den juristischen Blick, die das Funktionieren der Vernichtungsmaschinerie ermöglichten und aufrechterhielten. Dazu gehörten etwa Wach- und Verwaltungstätigkeiten.
Film, Theater und die Darstellung des Auschwitz-Prozesses
Auch die künstlerische Darstellung der historischen Ereignisse war Gegenstand des Gesprächs. Aus dem Publikum wurde nach dem Film als politischem Zeugnis und Kunstwerk gefragt. Dabei wurde ein Unterschied zwischen der Verfilmung und Peter Weiss’ Theaterstück hervorgehoben: Während das Stück die Aussagen bewusst nüchtern präsentiert und seine Figuren weniger als individuelle Charaktere denn als Typen anlegt, setzt der Film stärker auf schauspielerische und emotionale Darstellung.
Diskutiert wurde zudem, dass Jüdinnen und Juden als Opfergruppe weder im Theaterstück noch im Film ausdrücklich benannt werden; im Film findet sich ein entsprechender Hinweis erst im Abspann. Diese Beobachtung führte zurück zu einer grundlegenden Frage des Abends: wie historische Verbrechen künstlerisch dargestellt werden können und welche Formen der Darstellung unterschiedliche Zugänge zur Auseinandersetzung mit ihnen eröffnen.
Recht und Verantwortung
Deutlich wurde: Die juristische Auseinandersetzung mit den NS-Verbrechen erzählt nicht nur davon, wie Verantwortung in der Vergangenheit zugeschrieben wurde. Sie wirft auch heute noch grundlegende Fragen danach auf, wie Recht individuelles Handeln innerhalb eines verbrecherischen Systems erfasst und welche Verantwortung Menschen für ihr eigenes Handeln tragen.